Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.05.1990

Geschäftszahl

90/19/0159

Rechtssatz

Nicht jedem durch eine bestimmte Tatsache iSd Paragraph 3, Absatz eins, FrPolG begründetem öffentlichen Interesse kommt an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes das gleiche Gewicht zu (hier: schwere Körperverletzung im Affektstau bei günstiger Prognose desm Gerichtspsychiaters, 18-jähriger Aufenthalt im Inland, Integration auch der Familie in Österreich).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190159.X03