Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/07/0047

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13570 A/1992

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/07/0047

Entscheidungsdatum

28.01.1992

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §22 Abs1;
WRG 1959 §29 Abs1;
  1. WRG 1959 § 22 heute
  2. WRG 1959 § 22 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 22 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2306/76 E 13. Juli 1978 RS 1

Stammrechtssatz

Der "bisher Berechtigte" gem Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 ist derjenige, dessen Wasserbenutzungsrecht erloschen ist. Da bei ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen gem Paragraph 22, Absatz eins, WRG 1959 Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft ist, mit der diese Rechte verbunden sind, wird in solchen Fällen als "bisher Berechtigter" zu Vorkehrungen gem Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 zu Recht derjenige verpflichtet, der bis zum Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes Alleineigentümer der in Betracht kommenden Liegenschaft war, auch wenn er zur Zeit der Vorschreibung der Vorkehrungen nur noch Miteigentümer ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990070047.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2011

Dokumentnummer

JWR_1990070047_19920128X01

Rechtssatz für 90/07/0047

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13570 A/1992

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/07/0047

Entscheidungsdatum

28.01.1992

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §27 Abs1;
WRG 1959 §29 Abs1;
  1. WRG 1959 § 27 heute
  2. WRG 1959 § 27 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 27 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Der Erwerber einer Liegenschaft, mit der ein zum Zeitpunkt des Erwerbes bereits erloschenes Wasserbenutzungsrecht verbunden war, kommt nicht als Rechtsnachfolger des seinerzeit Wasserberechtigten und somit auch nicht als derjenige in Betracht, dessen Wasserbenutzungsrecht erloschen ist (Hinweis E 12.3.1991, 87/07/0015).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990070047.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2011

Dokumentnummer

JWR_1990070047_19920128X02

Rechtssatz für 90/07/0047

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13570 A/1992

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

90/07/0047

Entscheidungsdatum

28.01.1992

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §73 Abs2;
AVG §8;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §63 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §29 Abs1;
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Sollen die dem Veräußerer einer Liegenschaft bescheidmäßig aufgetragenen letztmaligen Vorkehrungen nach Paragraph 29, Absatz eins, WRG (zB Abtragung und Entfernung von Anlagenteilen, Herstellung von Erdböschungen statt Gefällstufen) unmittelbar auch auf der nunmehr im Eigentum eines Dritten stehenden Liegenschaft bzw auch bezüglich mit der Liegenschaft unmittelbar verbundenen Anlagenteile erfolgen, so folgt daraus, daß der nunmehrige Eigentümer - solange über die Berufung des Veräußerers gegen den Bescheid, in dem ihm die letztmaligen Vorkehrungen aufgetragen wurden, nicht entschieden ist - in seiner Dispositionsfreiheit über sein eigenes Grundstück eingeschränkt ist. Hieraus ergibt sich ein aus dem Eigentum an diesem Grundstück - die daraus resultierende Rechtsposition ist kraft Größenschlusses jener eines Anrainers gleichzuhalten - erfließendes rechtliches Interesse an der Erlassung einer Entscheidung über die Berufung des bisher Berechtigten, um Gewißheit über Art und Ausmaß der den nunmehrigen Grundstückseigentümer und Anlageneigentümer treffenden (Duldungs-)Verpflichtungen zu erlangen. Begründet die Beh (hier die BMLF) die Zurückweisung des Devolutionsantrages des nunmehrigen Eigentümers ausschließlich damit, daß dieser bisher nicht Berechtigter sei, ohne zu prüfen, ob ihm nicht als Eigentümer des betroffenen Grundstückes die Stellung einer Partei im Erlöschungsverfahren und damit auch die Legitimation zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht zukomme, hat sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, daß im vorliegenden Fall - ungeachtet der während des die genannte Zurückweisung behandelnden Beschwerdeverfahrens getroffenen Berufungsentscheidung (hier des LH) über die Anordnung der letztmaligen Vorkehrungen - das Beschwerdeverfahren nicht wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen ist, weil darauf Bedacht genommen werden muß, daß der nunmehrige Eigentümer durch die Bindungswirkung der Verneinung seiner Parteistellung im fortzusetzenden Verfahren nicht in seinen Rechten verletzt wird.

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Parteistellung Parteienantrag Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Säumnisbeschwerde Besondere Rechtsgebiete Kassatorische Entscheidung Formalentscheidung Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990070047.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2011

Dokumentnummer

JWR_1990070047_19920128X03

Rechtssatz für 90/07/0047

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13570 A/1992

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

90/07/0047

Entscheidungsdatum

28.01.1992

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs1 Z1;
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/27 90/18/0044 8

Stammrechtssatz

Im Verfahren vor dem VwGH kann nicht der im Verfahren vor dem VfGH erwachsene Aufwandersatz verlangt werden.

Schlagworte

Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Schriftsätze außerhalb der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990070047.X04

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2011

Dokumentnummer

JWR_1990070047_19920128X04

Entscheidungstext 90/07/0047

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 13570 A/1992

Geschäftszahl

90/07/0047

Entscheidungsdatum

28.01.1992

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §73 Abs2;
AVG §8;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §48 Abs1 Z1;
VwGG §63 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §22 Abs1;
WRG 1959 §27 Abs1;
WRG 1959 §29 Abs1;
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 22 heute
  2. WRG 1959 § 22 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 22 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 27 heute
  2. WRG 1959 § 27 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 27 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger, Dr. Kremla und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde des K in römisch fünf, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 20. September 1988, Zl. 411.031/02-I4/88, betreffend Zurückweisung eines Devolutionsantrages hinsichtlich Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In der Gemeinde römisch fünf befindet sich im X-Fluß km 10,22 das M-Wehr, von welchem rechtsufrig ein Werksgraben (M-Bach) abzweigt, welcher bei km 7,58 wieder in den X-Fluß mündet. An diesem M-Bach befinden sich mehrere Wasserkraftanlagen, darunter auch die im Wasserbuch für den politischen Bezirk Gmunden unter Postzahl eingetragene sogenannte "NN-Schmied". Der Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 20. März 1984 ist zu entnehmen, daß der seinerzeitige Anlageneigentümer und Wasserbenutzungsberechtigte J seine Liegenschaft an Z verkaufte und dieser im Jahre 1981 den links des M-Baches liegenden Grundstücksteil an den Beschwerdeführer, den rechtsliegenden Grundstücksteil an Margarethe und Wolfgang J weiterveräußerte.

Mit Bescheid vom 16. Juni 1986 stellte die Bezirkshauptmannschaft Gmunden gemäß Paragraph 29, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 das Erlöschen der Wasserbenutzungsrechte am M-Bach, darunter auch der "NN-Schmied", spätestens mit Wirkung vom 26. Februar 1981 fest (an diesem Tag wurde im Zuge einer vom Landeshauptmann von Oberösterreich durchgeführten wasserrechtlichen Überprüfung der Wasserbenutzungsanlagen festgestellt, daß die bei einer Überprüfung am 31. August 1977 festgestellte Zerstörung wesentlicher Teile der Anlagen noch immer gegeben war). Spruchabschnitt römisch drei dieses Bescheides verpflichtete Z als bisher Wasserberechtigten zu nachstehenden letztmaligen Vorkehrungen bezüglich der Wasserkraftanlage "NN-Schmied":

"1. Die im M-Bachbereich gelegenen Reste der alten Wasserkraftanlagen wie z.B. Schützen, Bedienungsstege, Wasserräder samt Auflagerungen sowie Teile davon, sind bis auf Geländehöhe fachgerecht abzutragen und zu entfernen. Es dürfen keine Gefahrenquellen durch den baufälligen Zustand verbleiben.

2. Die in Wohn- oder Betriebsgebäuden gelegenen Anlagenteile sind unter Bedachtnahme auf die Standsicherheit der Gebäude fachgerecht abzutragen oder in einem den Bestimmungen der OÖ. Bauordnung entsprechenden Zustand zu erhalten.

3. Anstelle der bei den Wasserkraftanlagen vorhandenen Gefällsstufen sind Erdböschungen mit einer maximalen Böschungsneigung von 1 : 2 herzustellen. Bei den Holzwehren sind die Kästen mit Erdmaterial auszufüllen."

Die im Erlöschensverfahren vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen wurden unter Spruchabschnitt römisch sieben zurückgewiesen und hiezu begründend ausgeführt, daß dieser erst nach dem Zeitpunkt des Erlöschens Eigentümer eines mit der Wasserkraftanlage "NN-Schmied" verbundenen Liegenschaftsteiles (Kaufvertrag vom 31. März 1981, Grundbuchsbeschluß vom 9. Februar 1983), und "somit überhaupt nicht Wasserberechtigter geworden" sei.

Gegen diesen auch dem Beschwerdeführer zugestellten Bescheid erhoben die Verpflichteten, darunter auch Z, nicht jedoch der Beschwerdeführer, Berufung an den Landeshauptmann von Oberösterreich.

Mit Schreiben vom 5. Jänner 1988 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den Antrag auf "Übergang der Entscheidungspflicht". Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 73, AVG 1950 zurück und führte begründend aus, daß der Beschwerdeführer die seinerzeit mit der Wasserbenutzungsanlage "NN-Schmied" verbundene Liegenschaft erst zu einem Zeitpunkt erworben habe, da das Wasserbenutzungsrecht bereits erloschen gewesen sei, ein Übergang des Wasserbenutzungsrechtes an ihn sohin nicht mehr möglich gewesen wäre und er im übrigen auch nicht dem vom Paragraph 29, Absatz eins und 3 WRG 1959 umfaßten Personenkreis angehöre.

Diesen Bescheid bekämpfte der Beschwerdeführer zuerst beim Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 27. Februar 1990, Zl. B 1568/89, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Der Abtretungsbeschluß langte beim Verwaltungsgerichtshof am 4. April 1990 ein.

Während des Laufes des verfassungsgerichtlichen Verfahrens über die vorliegende gegen den angefochtenen Bescheid vom 20. September 1988 (dem Beschwerdeführer am 16. November 1989 zugegangen) am 22. Dezember 1989 beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde gab der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 16. November 1988, den Parteien des wasserrechtlichen Erlöschensverfahrens am 20. März 1990 zugekommen, den Berufungen der gemäß Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 "bisher Berechtigten" (darunter auch der Berufung des Z als bisher Wasserberechtigten der "NN-Schmied") gemäß Paragraph 66, AVG 1950 keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 16. Juni 1986 vollinhaltlich.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG 1950 in der von der Behörde anzuwendenden Fassung sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Wird der Bescheid der Partei nicht innerhalb dieser Frist zugestellt, so geht nach Absatz 2, dieses Paragraphen auf ihr schriftliches Vorbringen die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde über. Ein solches Verlangen ist unmittelbar bei der Oberbehörde einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Der Beschwerdeführer bringt vor, daß er Eigentümer jener Liegenschaft sei, auf der sich die Anlage bzw. Anlagenteile der "NN-Schmied" befänden; daraus resultiere seine Parteieigenschaft im gegenständlichen Wasserrechtsverfahren; es hätte daher sein Devolutionsantrag nicht als unzulässig zurückgewiesen werden dürfen; im übrigen lägen die Voraussetzungen des Erlöschenstatbestandes des Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 nicht vor.

Ein zulässiger Devolutionsantrag kann von jeder Partei, die in einem Verfahren einen Erledigungsanspruch hat, gestellt werden. Ob eine Partei einen Erledigungsanspruch besitzt, ist den materiellen und prozessualen Vorschriften zu entnehmen, im vorliegenden Fall den Paragraphen 102, Absatz eins, Litera c,, 27 und 29 WRG 1959.

Nach Paragraph 102, Absatz eins, Litera c, leg. cit. sind Parteien im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die in Paragraph 29, Absatz eins und 3 genannten Personen.

Nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, leg. cit. erlöschen Wasserbenutzungsrechte durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist.

Nach Paragraph 29, Absatz eins, leg. cit. hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichem Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden, angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat. Ist die weitere Erhaltung einer Anlage nach Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutze, zur Abwehr oder zur Pflege der Gewässer erforderlich, so können nach Absatz 3, leg. cit. die öffentlichen Körperschaften (Bund, Land, Bezirk, Gemeinde), wenn dagegen die Erhaltung nur im Interesse von Beteiligten wünschenswert erscheint, diese Beteiligten von dem bisher Berechtigten die Überlassung der vorhandenen Wasserbauten, soweit dies notwendig ist, ohne Entgelt verlangen. Dabei hat jene Körperschaft den Vorzug, die mit den bisher Wasserberechtigten einen Vertrag, betreffend die Übernahme dieser Anlagen, abgeschlossen hat. Die weitere Erhaltung und die Leistung der erst künftig fällig werdenden Entschädigungen für etwa aufrecht bleibende Zwangsrechte (Paragraph 70, Absatz eins,) obliegt denjenigen, denen die Anlage überlassen wurde.

Der Gesetzgeber hat im Verfahren betreffend "Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten" (Überschrift zu Paragraph 29, leg. cit.) Parteistellung nach Absatz eins, einerseits dem "bisher Berechtigten", andererseits den durch die letztmaligen Vorkehrungen berührten "anderen Wasserberechtigten" oder "Anrainern" zuerkannt.

Dieser "bisher Berechtigte" (und damit zu letztmaligen Vorkehrungen Verpflichtete) ist derjenige, dessen Wasserbenutzungsrecht erloschen ist. Da bei ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen gemäß Paragraph 22, Absatz eins, leg. cit. Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft ist, mit der diese Rechte verbunden sind, wird in solchen Fällen als "bisher Berechtigter" zu Vorkehrungen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, leg. cit. zu Recht derjenige verpflichtet, der bis zum Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes Alleineigentümer der in Betracht kommenden Liegenschaft war vergleiche hg. Erkenntnis vom 13. Juli 1978, Zl. 2306/76). Dagegen kommt der Erwerber einer Liegenschaft, mit der ein zum Zeitpunkt des Erwerbes bereits erloschenes Wasserbenutzungsrecht verbunden war, nicht als Rechtsnachfolger des seinerzeitigen Wasserberechtigten und somit auch nicht als derjenige in Betracht, dessen Wasserbenutzungsrecht erloschen ist vergleiche hg. Erkenntnis vom 12. März 1991, Zl. 87/07/0015).

Im Beschwerdefall ist das Erlöschen des Wasserrechtes mit Wirkung vom 26. Februar 1981 festgestellt worden; die Liegenschaft, mit der dieses Wasserbenutzungsrecht verbunden war, hat der Beschwerdeführer (erst) mit Kaufvertrag vom 31. März 1981 erworben. Normadressat der letztmaligen Vorkehrungen war daher zu Recht Z als bisher Wasserberechtigter der "NN-Schmied". Kam dem Beschwerdeführer unter dem Titel "bisher Berechtigter" Parteistellung im Erlöschensverfahren nicht zu, mangelte es ihm insofern auch am Recht zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht in bezug auf die Berufungen der durch die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen betroffenen bisherigen Wasserberechtigten.

Im vorliegenden Fall ist aber noch zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer Parteistellung im Rahmen des sonst vom Paragraph 29, leg. cit. erfaßten Personenkreises - also anderer Wasserberechtigter oder Anrainer - zukommt (und er daher insoweit die Beeinträchtigung seiner wasserrechtlich geschützten Rechte zulässigerweise auch im Devolutionsverfahren geltend machen konnte).

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß die Z bescheidmäßig auferlegten letztmaligen Vorkehrungen (z.B. Abtragung und Entfernung von Anlagenteilen, Herstellung von Erdböschungen statt Gefällsstufen etc.) unmittelbar auch auf der nunmehr im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaft bzw. auch bezüglich mit der Liegenschaft untrennbar verbundenen Anlageteilen erfolgen sollen. Daraus folgt, daß der Beschwerdeführer - solange über die Berufungen gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 16. Juni 1986 nicht entschieden war - in seiner Dispositionsbefugnis über sein eigenes Grundstück eingeschränkt war. Hieraus ergibt sich ein aus dem Eigentum an diesem Grundstück - die daraus resultierende Rechtsposition ist kraft Größenschlusses jener eines Anrainers gleichzuhalten - erfließendes rechtliches Interesse an der Erlassung einer Entscheidung über die Berufungen der bisher Berechtigten, um Gewißheit über Art und Ausmaß der ihn als Grundstücks- und Anlageneigentümer treffenden (Duldungs-) Verpflichtungen zu erlangen.

Indem die belangte Behörde die Zurückweisung des Devolutionsantrages ausschließlich damit begründet hat, daß der Beschwerdeführer nicht bisher Berechtigter sei, ohne zu prüfen, ob ihm nicht als Eigentümer des betroffenen Grundstückes die Stellung einer Partei im Erlöschensverfahren und damit auch die Legitimation zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht zukomme, hat sie die Rechtslage verkannt und daher den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Dieser war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Aus dem Vorgesagten ergibt sich, daß im vorliegenden Fall - ungeachtet der während des Beschwerdeverfahrens getroffenen Berufungsentscheidung des Landeshauptmannes von Oberösterreich - das Beschwerdeverfahren nicht wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen war, weil darauf Bedacht genommen werden mußte, daß der Beschwerdeführer durch die Bindungswirkung der Verneinung seiner Parteistellung im fortzusetzenden Verfahren nicht in seinen Rechten verletzt wird.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz eins, Ziffer 2 und 59 VwGG in Verbindung mit Artikel römisch eins, A Ziffer eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil im pauschalierten Schriftsatzaufwand bereits der Ersatz der Umsatzsteuer enthalten ist und im Falle der Abtretung einer Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren obsiegenden Beschwerdeführer kein Ersatz der Stempelgebühren, die er im vorangegangenen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof entrichten mußte, gebührt vergleiche DOLP, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 681).

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Parteistellung Parteienantrag Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Schriftsätze außerhalb der Beschwerde Säumnisbeschwerde Besondere Rechtsgebiete Kassatorische Entscheidung Formalentscheidung Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990070047.X00

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2011

Dokumentnummer

JWT_1990070047_19920128X00