Liegt der Einfuhr der streitverfangenen Gegenstände (hier: Datenträger) ein entgeltliches Rechtsgeschäft zugrunde, so fällt die Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer nicht unter die Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs 2 lit a UOG. Solcherart vermag der vom Bund (BMWF) vor dem VwGH angefochtene, die genannte Vorschreibung betreffende und an das EDV-Zentrum der Universität gerichtete Bescheid in die Rechtsverhältnisse dieser bloß teilrechtsfähigen besonderen Universitätseinrichtung nicht einzugreifen. Dieser Bescheid geht daher ins Leere und kann keine Rechtswirkungen entfalten.Liegt der Einfuhr der streitverfangenen Gegenstände (hier: Datenträger) ein entgeltliches Rechtsgeschäft zugrunde, so fällt die Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer nicht unter die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, UOG. Solcherart vermag der vom Bund (BMWF) vor dem VwGH angefochtene, die genannte Vorschreibung betreffende und an das EDV-Zentrum der Universität gerichtete Bescheid in die Rechtsverhältnisse dieser bloß teilrechtsfähigen besonderen Universitätseinrichtung nicht einzugreifen. Dieser Bescheid geht daher ins Leere und kann keine Rechtswirkungen entfalten.
Ein Bescheid im Rechtssinne ist trotz Einhaltung der Verfahrensvorschriften der BAO nicht zustande gekommen. Ist der angefochtene Bescheid aber ins Leere gegangen, dann kann der Bund als Rechtsträger, vertreten durch den zur Besorgung der Geschäfte der Bundesverwaltung nach dem BMG 1986 zuständigen
BMWF, durch diesen Bescheid nicht beschwert sein. Dem Bf mangelt es daher an der Beschwerdelegitimation.