Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.1989

Geschäftszahl

89/16/0164

Rechtssatz

Unentgeltlichkeit liegt nur dann vor, wenn von der Universität bzw einer anderen von Paragraph 2, Absatz 2, UOG erfassten Einrichtung keine wie immer geartete und noch so geringwertige Gegenleistung zu erbringen ist.