Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.1989

Geschäftszahl

89/16/0164

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1731/65 B VS 3. Oktober 1966 VwSlg 3506 F/1966 RS 1

Stammrechtssatz

Aufwandersatz gebührt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über eine Parteibeschwerde (nicht auch über eine Amtsbeschwerde) der obsiegenden Partei auch dann, wenn eine Dienststelle einer Gebietskörperschaft gegen einen Bescheid einer Behörde derselben Gebietskörperschaft Beschwerde erhoben hat (hier: BM f Handel und Wiederaufbau gegen FLD f. Tirol. Der Begriff (obsiegende) Partei deckt sich nicht mit dem Begriff Gebietskörperschaft in deren Namen das beschwerdeführende Bundesministerium aufgetreten ist.