Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.1989

Geschäftszahl

89/16/0164

Rechtssatz

Die Parteifähigkeit ist danach zu beurteilen, ob der Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens den im Paragraph 2, Absatz 2, UOG taxativ genannten Angelegenheiten zuzuzählen ist.