Die Parteifähigkeit ist danach zu beurteilen, ob der Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens den im § 2 Abs 2 UOG taxativ genannten Angelegenheiten zuzuzählen ist.Die Parteifähigkeit ist danach zu beurteilen, ob der Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens den im Paragraph 2, Absatz 2, UOG taxativ genannten Angelegenheiten zuzuzählen ist.