Fehlt im Verhandlungsbeschluß der Disziplinarbehörde erster Instanz der Abspruch über die Anschuldigungspunkte entsprechend der Anordnung des § 124 Abs 2 (erster Satz) BDG 1979, so ist die Disziplinarbehörde zweiter Instanz nicht berechtigt, auf Grund der Berufung des Disziplinaranwaltes den Freispruch der Disziplinarbehörde erster Instanz gem § 66 Abs 2 AVG iVm § 105 und § 125a BDG zu beheben und die Disziplinarsache an diese Beh zu verweisen (Hinweis E 27.4.1989, 86/09/0146). Sie ist vielmehr verpflichtet, in Wahrnehmung ihrer Entscheidungskompetenz nach § 66 Abs 4 AVG die Berufung abzuweisen und den Freispruch (mit geänderter Begründung) zu bestätigen, zumal sich aus der Bestimmung des § 66 Abs 2 AVG, dessen Anwendbarkeit Sachverhaltsmängel voraussetzt, keine Handhabe dafür gibt, eine diesbezügliche Ergänzung (Neufassung) des Verhandlungsbeschlusses durch die Disziplinarbehörde erster Instanz zu ermöglichen.Fehlt im Verhandlungsbeschluß der Disziplinarbehörde erster Instanz der Abspruch über die Anschuldigungspunkte entsprechend der Anordnung des Paragraph 124, Absatz 2, (erster Satz) BDG 1979, so ist die Disziplinarbehörde zweiter Instanz nicht berechtigt, auf Grund der Berufung des Disziplinaranwaltes den Freispruch der Disziplinarbehörde erster Instanz gem Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 105 und Paragraph 125 a, BDG zu beheben und die Disziplinarsache an diese Beh zu verweisen (Hinweis E 27.4.1989, 86/09/0146). Sie ist vielmehr verpflichtet, in Wahrnehmung ihrer Entscheidungskompetenz nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG die Berufung abzuweisen und den Freispruch (mit geänderter Begründung) zu bestätigen, zumal sich aus der Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, dessen Anwendbarkeit Sachverhaltsmängel voraussetzt, keine Handhabe dafür gibt, eine diesbezügliche Ergänzung (Neufassung) des Verhandlungsbeschlusses durch die Disziplinarbehörde erster Instanz zu ermöglichen.