Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.04.1990

Geschäftszahl

89/09/0131

Rechtssatz

Es fällt ausschließlich in die Zuständigkeit der Disziplinarkommission, durch Fassung eines (weiteren) Verhandlungsbeschlusses die Voraussetzungen für die Durchführung des Disziplinarverfahrens bzgl solcher Verletzungen von Dienstpflichten zu ermöglichen, die im bisherigen Verhandlungsbeschluß nicht angeführt waren (Hinweis E 11.4.1984, 83/09/0226).