Verwaltungsgerichtshof
05.04.1990
89/09/0131
Es fällt ausschließlich in die Zuständigkeit der Disziplinarkommission, durch Fassung eines (weiteren) Verhandlungsbeschlusses die Voraussetzungen für die Durchführung des Disziplinarverfahrens bzgl solcher Verletzungen von Dienstpflichten zu ermöglichen, die im bisherigen Verhandlungsbeschluß nicht angeführt waren (Hinweis E 11.4.1984, 83/09/0226).