Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.04.1990

Geschäftszahl

89/09/0131

Rechtssatz

Aus der Bestimmung des Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 ergibt sich im Zusammenhalt mit der des Paragraph 124, Absatz 2, (letzter Satz) BDG 1979, daß über eine dem Besch zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung, die nicht gem Paragraph 124, Absatz 2, BDG 1979 im Verhandlungsbeschluß bezeichnet wurde, die (daran gebundenen) Disziplinarbehörden nicht urteilen dürfen. Es obliegt der Disziplinarbehörde im Fall eines Schuldspruches, im Rahmen ihrer Zuständigkeit unter Zugrundelegung der im Anschuldigungspunkt enthaltenen, die Tat bestimmenden Sachverhaltselemente im Disziplinarerkenntnis die vom beschuldigten Beamten begangene Tat bestimmt zu umschreiben, wobei - mangels eines Typenstrafrechtes - die Anführung eines konkreten Verhaltens des Beamten und der dadurch bewirkten Folgen sowie weiters des die Pflichtverletzung darstellenden Disziplinar(straf)tatbestandes erforderlich ist (Hinweis E 11.12.1985, 85/09/0040).