Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.04.1990

Geschäftszahl

89/09/0131

Rechtssatz

Bezieht sich der Beschluß einer Disziplinarkommission im Punkt erstens nach seinem Wortlaut (einschließlich der genannten angewendeten Rechtsvorschrift) ausschließlich auf die Einleitung des Disziplinarverfahrens nach Paragraph 123, Absatz eins, BDG, enthält sein Punkt zweitens Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung sowie die zu ladenden Personen (Paragraph 124, Absatz eins, BDG 1979) und wird dem Beamten in einer diesem Beschluß folgenden Belehrung die Zusammensetzung des Senates (Paragraph 124, Absatz 3, BDG 1979) bekannt gegeben (zur Frage, ob diese vom G vorgesehenen Bestandteile des Verhandlungsbeschlusses im Spruch zu erfolgen haben und damit der Rechtskraft teilhaftig werden; Hinweis E 29.6.1989, 88/09/0126), so fehlt das Kernstück (der unabdingbare Inhalt) eines Verhandlungsbeschlusses nach Paragraph 124, Absatz 2, BDG 1979 (die Anschuldigungspunkte).