Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/04/0107

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/04/0107

Entscheidungsdatum

14.11.1989

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §367 Z26;
VStG §27 Abs1;
  1. GewO 1973 § 367 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 367 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  3. GewO 1973 § 367 gültig von 01.02.1982 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/04/0121 E 22. November 1988 RS 2

Stammrechtssatz

In Ansehung des Straftatbestandes des Paragraph 367, Ziffer 26, GewO, der auf beim Betrieb der Anlage einzuhaltende Auflagen abgestellt ist, kann nicht angenommen werden, dass die Verwaltungsübertretung - bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen - nicht am Standort der Betriebsanlage, sondern am hievon abweichenden Sitz der Unternehmensleitung begangen worden wäre. Es besteht daher auch kein Hinweis für eine gem Paragraph 27, Absatz eins, VStG örtlich zuständige Behörde als diejenige Behörde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich der Standort der Betriebsanlage ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040107.X01

Im RIS seit

13.03.2007

Dokumentnummer

JWR_1989040107_19891114X01

Rechtssatz für 89/04/0107

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/04/0107

Entscheidungsdatum

14.11.1989

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0250/80 E 7. Mai 1982 RS 2

Stammrechtssatz

In einem Fall, in dem das gesetzwidrige Verhalten sowohl den Tatbestand der Ziffer 3, als auch der Ziffer 4, des Paragraph 366, Absatz eins, GewO 1973 zu verwirklichen vermag, muß die Beschreibung der Tat im Sinne des Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950 schon im Spruch alle jene Tatbestandsmerkmale enthalten, die eine Zuordnung zu einem dieser Tatbestände in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zulassen. Die Umschreibung der Tat muß dem Täter erkennen lassen, ob ihm der genehmigungslose Betrieb einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage oder der Betrieb einer zwar genehmigten, aber ohne Genehmigung geänderten Betriebsanlagen zum Vorwurf gemacht wird.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040107.X02

Im RIS seit

13.03.2007

Dokumentnummer

JWR_1989040107_19891114X02

Rechtssatz für 89/04/0107

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

89/04/0107

Entscheidungsdatum

14.11.1989

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Ist Gegenstand eines Verwaltungsstrafverfahrens die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, oder Ziffer 4, GewO, so schließt eine Verfolgungshandlung, die in Ansehung des Tatbestandselementes "(ohne die) erforderliche Genehmigung" auf den Sachverhalt einer Gefährdung der Nachbarn abgestellt wurde, nicht die Verfolgung eines die Auswirkungen der Betriebsanlage auf die Kunden betreffenden Sachverhaltes in sich.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040107.X03

Im RIS seit

13.03.2007

Dokumentnummer

JWR_1989040107_19891114X03