In einem Fall, in dem das gesetzwidrige Verhalten sowohl den Tatbestand der Z 3 als auch der Z 4 des § 366 Abs 1 GewO 1973 zu verwirklichen vermag, muß die Beschreibung der Tat im Sinne des § 44a lit a VStG 1950 schon im Spruch alle jene Tatbestandsmerkmale enthalten, die eine Zuordnung zu einem dieser Tatbestände in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zulassen. Die Umschreibung der Tat muß dem Täter erkennen lassen, ob ihm der genehmigungslose Betrieb einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage oder der Betrieb einer zwar genehmigten, aber ohne Genehmigung geänderten Betriebsanlagen zum Vorwurf gemacht wird.In einem Fall, in dem das gesetzwidrige Verhalten sowohl den Tatbestand der Ziffer 3, als auch der Ziffer 4, des Paragraph 366, Absatz eins, GewO 1973 zu verwirklichen vermag, muß die Beschreibung der Tat im Sinne des Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950 schon im Spruch alle jene Tatbestandsmerkmale enthalten, die eine Zuordnung zu einem dieser Tatbestände in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zulassen. Die Umschreibung der Tat muß dem Täter erkennen lassen, ob ihm der genehmigungslose Betrieb einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage oder der Betrieb einer zwar genehmigten, aber ohne Genehmigung geänderten Betriebsanlagen zum Vorwurf gemacht wird.