Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.11.1989

Geschäftszahl

89/04/0107

Rechtssatz

Ist Gegenstand eines Verwaltungsstrafverfahrens die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, oder Ziffer 4, GewO, so schließt eine Verfolgungshandlung, die in Ansehung des Tatbestandselementes "(ohne die) erforderliche Genehmigung" auf den Sachverhalt einer Gefährdung der Nachbarn abgestellt wurde, nicht die Verfolgung eines die Auswirkungen der Betriebsanlage auf die Kunden betreffenden Sachverhaltes in sich.