Verwaltungsgerichtshof
14.11.1989
89/04/0107
GRS wie 88/04/0121 E 22. November 1988 RS 2
In Ansehung des Straftatbestandes des Paragraph 367, Ziffer 26, GewO, der auf beim Betrieb der Anlage einzuhaltende Auflagen abgestellt ist, kann nicht angenommen werden, dass die Verwaltungsübertretung - bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen - nicht am Standort der Betriebsanlage, sondern am hievon abweichenden Sitz der Unternehmensleitung begangen worden wäre. Es besteht daher auch kein Hinweis für eine gem Paragraph 27, Absatz eins, VStG örtlich zuständige Behörde als diejenige Behörde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich der Standort der Betriebsanlage ist.