Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/04/0249

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/04/0249

Entscheidungsdatum

18.04.1989

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Besitzt der Besch eine gewerbebehördliche Genehmigung zur Benützung des Vorplatzes seiner Kfz-Werkstätte für die Einfahrt in die Werkstatthalle und als Wagenwaschplatz, so ist darin keinesfalls auch die Genehmigung zur Vornahme von Reparatur- und Servicearbeiten mitumfasst. Die Bestrafung wegen Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 4, GewO erfolgt daher zu Recht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040249.X01

Im RIS seit

18.10.2006

Dokumentnummer

JWR_1988040249_19890418X01

Rechtssatz für 88/04/0249

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

88/04/0249

Entscheidungsdatum

18.04.1989

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2415/79 E 22. März 1983 RS 3

Stammrechtssatz

Soweit dies zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlich ist, sind sowohl Belastungs- als auch Entlastungszeugen in gleicher Weise zu hören. Die Behörde darf nur dann einen beantragten Zeugenbeweis ablehnen, wenn der Sachverhalt so vollständig festgestellt ist, daß sie sich aufgrund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann und sie auch dann nicht zu einem anderen Ergebnis kommen könnte, wenn der namhaft gemachte Zeuge das bestätigen würde, was der Beschuldigte unter Beweis stellt. (Hinweis auf E vom 24.3.1980, 1335/78)

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Vorweggenommene antizipative Beweiswürdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040249.X02

Im RIS seit

18.10.2006

Dokumentnummer

JWR_1988040249_19890418X02

Rechtssatz für 88/04/0249

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

88/04/0249

Entscheidungsdatum

18.04.1989

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1214/68 E 25. Februar 1969 RS 1

Stammrechtssatz

Eine antizipierte Beweiswürdigung ist den Verwaltungsverfahrensgesetzen fremd (Verweis auf einschlägige Vorjudikatur).

Schlagworte

Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Vorweggenommene antizipative Beweiswürdigung freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040249.X03

Im RIS seit

18.10.2006

Dokumentnummer

JWR_1988040249_19890418X03