Soweit dies zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlich ist, sind sowohl Belastungs- als auch Entlastungszeugen in gleicher Weise zu hören. Die Behörde darf nur dann einen beantragten Zeugenbeweis ablehnen, wenn der Sachverhalt so vollständig festgestellt ist, daß sie sich aufgrund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann und sie auch dann nicht zu einem anderen Ergebnis kommen könnte, wenn der namhaft gemachte Zeuge das bestätigen würde, was der Beschuldigte unter Beweis stellt. (Hinweis auf E vom 24.3.1980, 1335/78)