Verwaltungsgerichtshof
18.04.1989
88/04/0249
Besitzt der Besch eine gewerbebehördliche Genehmigung zur Benützung des Vorplatzes seiner Kfz-Werkstätte für die Einfahrt in die Werkstatthalle und als Wagenwaschplatz, so ist darin keinesfalls auch die Genehmigung zur Vornahme von Reparatur- und Servicearbeiten mitumfasst. Die Bestrafung wegen Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 4, GewO erfolgt daher zu Recht.