Bei Vollziehung des § 26 Abs 1 GewO ist der Behörde kein Nachsichtsvoraussetzungen vorliegen, ist in bezug auf die vom Nachsichtswerber beabsichtigte Gewerbeausübung zu prüfen, da nur dann der nach dem Inhalt der Bestimmung erforderliche konkrete Sachverhaltsbezug hergestellt ist. Aus dem Wortlaut "wenn...erwartet werden kann..." ergibt sich, daß keine Bedenken vorliegen dürfen, die eine derartige "Erwartung" ausschließen würden. Die im Gesetz definierte Erwartung setzt jedenfalls voraus, daß der Nachsichtswerber über die erforderlichen liquiden Mittel verfügt, um seine mit der beabsichtigten Gewerbeausübung im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten abdecken zu können. Eine Mitwirkungspflicht eines Nachsichtswerbers im Verfahren nach § 26 Abs 1 GewO 1973 besteht insofern, als die Feststellung der "nunmehrigen wirtschaftlichen Lage der natürlichen oder juristischen PersonBei Vollziehung des Paragraph 26, Absatz eins, GewO ist der Behörde kein Nachsichtsvoraussetzungen vorliegen, ist in bezug auf die vom Nachsichtswerber beabsichtigte Gewerbeausübung zu prüfen, da nur dann der nach dem Inhalt der Bestimmung erforderliche konkrete Sachverhaltsbezug hergestellt ist. Aus dem Wortlaut "wenn...erwartet werden kann..." ergibt sich, daß keine Bedenken vorliegen dürfen, die eine derartige "Erwartung" ausschließen würden. Die im Gesetz definierte Erwartung setzt jedenfalls voraus, daß der Nachsichtswerber über die erforderlichen liquiden Mittel verfügt, um seine mit der beabsichtigten Gewerbeausübung im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten abdecken zu können. Eine Mitwirkungspflicht eines Nachsichtswerbers im Verfahren nach Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1973 besteht insofern, als die Feststellung der "nunmehrigen wirtschaftlichen Lage der natürlichen oder juristischen Person
oder Personengesellschaft des Handelsrechtes" notwendigerweise ein entsprechendes Vorbringen und Bescheinigungsanbieten der Partei voraussetzt (Hinweis E 26.6.1984, 84/04/0055). Dies gilt auch für eine damit im Zusammenhang stehende Beurteilung eines (neuerlichen) Nachsichtsansuchens nach § 68 Abs 1 AVG).oder Personengesellschaft des Handelsrechtes" notwendigerweise ein entsprechendes Vorbringen und Bescheinigungsanbieten der Partei voraussetzt (Hinweis E 26.6.1984, 84/04/0055). Dies gilt auch für eine damit im Zusammenhang stehende Beurteilung eines (neuerlichen) Nachsichtsansuchens nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG).