Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.1989

Geschäftszahl

88/04/0224

Rechtssatz

Liegt dem Nachsichtsverfahren die Verwirklichung des Tatbestandes der Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens zu Grunde, sind Sachverhaltsfeststellungen darüber, wie es zu diesem Gerichtsbeschluss gekommen ist, weder im Hinblick auf den lediglich auf das Ergehen des betreffenden Gerichtsbeschlusses (und den Eintritt seiner Rechtskraft) abgestellten Tatbestand des ersten Halbsatzes des Paragraph 26, Absatz eins, GewO, noch im Hinblick auf den die Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über ein Nachsichtsansuchen betreffenden Tatbestand der "Erwartung" iSd zweiten Halbsatzes des Paragraph 26, Absatz eins, GewO erforderlich.