Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1973 § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.08.1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

5. Nachsicht von den Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben

Paragraph 26,
  1. Absatz eins,Die Behörde (Paragraph 346, Absatz eins, Ziffer 2,) hat bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Ausschluß von der Gewerbeausübung wegen Eröffnung des Konkurses oder zweimaliger Eröffnung des Ausgleichsverfahrens oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens die Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbeausübung zu erteilen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage der natürlichen oder juristischen Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes erwartet werden kann, daß sie den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird.
  2. Absatz 2,Die Behörde (Paragraph 346, Absatz eins, Ziffer 2,) hat bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Ausschluß von der Gewerbeausübung gemäß Paragraph 13, Absatz 5, die Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbeausübung zu erteilen, wenn auf Grund der Umstände, die zu dem Antrag auf Eröffnung des Konkurses oder zu den Anträgen auf Eröffnung der Ausgleichsverfahren über das Vermögen der betreffenden juristischen Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes geführt haben und nach der Persönlichkeit der natürlichen Person erwartet werden kann, daß sie den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungsverpflichtungen nachkommen wird.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070007

Alte Dokumentnummer

N5197418405S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P26/NOR12070007

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