Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/04/0155

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/04/0155

Entscheidungsdatum

13.12.1988

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2324/75 E 24. März 1976 VwSlg 9023 A/1976 RS 2

Stammrechtssatz

Entgelt allein erweist noch nicht, dass mit der Betätigung ein Ertrag oder ein sonstiger wirtschaftlicher Vorteil herbeigeführt werden solle, die Betätigung also in Gewinnabsicht unternommen werde; im besonderen wird dies dann nicht zutreffen, wenn durch das Entgelt nur die entstehenden Unkosten ganz oder lediglich zum Teil gedeckt werden sollen. Ob die dieser Absicht der Kostendeckung dienende Gebarung eine kaufmännische ist, ist hier bedeutungslos (Hinweis auf E 26.10.1961, 372/60).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040155.X01

Im RIS seit

12.10.2006

Dokumentnummer

JWR_1988040155_19881213X01

Rechtssatz für 88/04/0155

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

88/04/0155

Entscheidungsdatum

13.12.1988

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0278/78 E 22. Februar 1980 VwSlg 10048 A/1980 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob die von einem Verein entfaltete Tätigkeit der Gewerbeordnung unterliegt, kommt es nicht darauf an, inwieweit der Verein nach dem Vereinsgesetz und nach seinen Statuten befugt ist, Tätigkeiten in der Absicht auszuüben, einen Vertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, sondern eben darauf, inwieweit eine solche Absicht tatsächlich besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040155.X02

Im RIS seit

12.10.2006

Dokumentnummer

JWR_1988040155_19881213X02

Rechtssatz für 88/04/0155

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

88/04/0155

Entscheidungsdatum

13.12.1988

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0278/78 E 22. Februar 1980 VwSlg 10048 A/1980 RS 1

Stammrechtssatz

Ist die Gebarung eines nach dem Vereinsgesetz 1951 konstituierten Vereines mit dem Bemühen verbunden, Auslagen gering zu halten oder unter Umständen zu vermeiden, und im übrigen dahin ausgerichtet, Einnahmen durch Leistungen der Mitglieder oder durch Spenden lediglich in der Höhe der aus der Verwirklichung der ideellen Vereinszwecke zwangsläufig erwachsender Auslagen zu erzielen, so handelt es sich um ein Bestreben, welches von der Absicht, "einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen", zu unterscheiden ist. Weist die Gebarung eines Vereines die angeführten Merkmale auf so liegt nämlich ein Geschehen vor, das wesentlich mit den Tätigkeiten zur Verwirklichung der ideellen Zwecke des Vereines verknüpft und unter diesem Gesichtspunkt begrifflich zu erfassen ist und das mit einer Tätigkeit, die in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, mag dieser auch zur Verwendung für ideelle Zwecke bestimmt sein, nicht gleichgesetzt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040155.X03

Im RIS seit

12.10.2006

Dokumentnummer

JWR_1988040155_19881213X03

Rechtssatz für 88/04/0155

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

88/04/0155

Entscheidungsdatum

13.12.1988

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/04/0160 E 25. März 1983 RS 3

Stammrechtssatz

Beim Fehlen des Merkmales, "Deckung für die aus der Verwirklichung des ideellen Vereinszweckes zwangsläufig erwachsenden Auslagen zu erzielen", kann nicht ohne weitere Prüfung vom Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht und somit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vereines im Sinne des Paragraph eins, GewO 1973 ausgegangen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040155.X04

Im RIS seit

12.10.2006

Dokumentnummer

JWR_1988040155_19881213X04

Rechtssatz für 88/04/0155

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

88/04/0155

Entscheidungsdatum

13.12.1988

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/04/0055 E 26. Juni 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondiert eine Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind. Dies trifft auch für die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1973 insofern zu, als die Feststellung der "nunmehrigen wirtschaftlichen Lage der natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaft des Handelsrechtes" notwendigerweise, ein entsprechendes Vorbringen und Bescheinigungsanbieten der Partei voraussetzt.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040155.X05

Im RIS seit

12.10.2006

Dokumentnummer

JWR_1988040155_19881213X05

Rechtssatz für 88/04/0155

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

88/04/0155

Entscheidungsdatum

13.12.1988

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Im Rahmen der dem Bf im Verwaltungsverfahren treffenden Mitwirkungspflicht wäre es ihm oblegen die nach seiner Ansicht maßgebenden, sich aus der Vereinsgebarung ergebenden Umstände, KONKRET darzutun, die ungeachtet der für die Getränke verlangten Entgelte eine "Gewinnerzielungsabsicht" nicht als gegeben hätten erscheinen lassen.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040155.X06

Im RIS seit

12.10.2006

Dokumentnummer

JWR_1988040155_19881213X06