Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.1988

Geschäftszahl

88/04/0155

Rechtssatz

Im Rahmen der dem Bf im Verwaltungsverfahren treffenden Mitwirkungspflicht wäre es ihm oblegen die nach seiner Ansicht maßgebenden, sich aus der Vereinsgebarung ergebenden Umstände, KONKRET darzutun, die ungeachtet der für die Getränke verlangten Entgelte eine "Gewinnerzielungsabsicht" nicht als gegeben hätten erscheinen lassen.