Durch die in der 13. StVO-Novelle, BGBl Nr. 1986/105, vorgesehene Neufassung des § 5 Abs 1 StVO - dessen erster Satz betreffend das an den Tatbestand eines durch Alkohol beeinträchtigten Zustandes geknüpfte Verbot, ein Fahrzeug zu lenken oder in Betrieb zu nehmen, keine Änderung erfahren hat - durch den Entfall des früheren letzten Satzes des § 5 Abs 2 und durch die teilweise an dessen Stelle getretene Bestimmung der lit a des § 5 Abs 2 a StVO trat auf Gesetzesstufe keine Rechtslage ein, derzufolge der Verordnung vom 1. Jänner 1961, BGBl Nr. 3/1961 über die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit dem Inkrafttreten der 13. StVO-Novelle derogiert worden wäre.Durch die in der 13. StVO-Novelle, BGBl Nr. 1986/105, vorgesehene Neufassung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO - dessen erster Satz betreffend das an den Tatbestand eines durch Alkohol beeinträchtigten Zustandes geknüpfte Verbot, ein Fahrzeug zu lenken oder in Betrieb zu nehmen, keine Änderung erfahren hat - durch den Entfall des früheren letzten Satzes des Paragraph 5, Absatz 2 und durch die teilweise an dessen Stelle getretene Bestimmung der Litera a, des Paragraph 5, Absatz 2, a StVO trat auf Gesetzesstufe keine Rechtslage ein, derzufolge der Verordnung vom 1. Jänner 1961, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1961, über die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit dem Inkrafttreten der 13. StVO-Novelle derogiert worden wäre.