Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.03.1989

Geschäftszahl

88/03/0189

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/12/0022 E 9. April 1984 RS 2

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde ist verpflichtet, insoweit, als der Bescheidabspruch erster Instanz fehlerhaft ist, dies in ihrem Abspruch (und nicht bloß in der Begründung ihrer Entscheidung) zu ergänzen bzw. richtig zu stellen, da sie sonst ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. (Hinweis auf E vom 5.5.1982, 81/03/0282)