Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.03.1989

Geschäftszahl

88/03/0189

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/03/0042 E 21. September 1988 RS 11

Stammrechtssatz

Durch die in der 13. StVO-Novelle, BGBl Nr. 1986/105, vorgesehene Neufassung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO - dessen erster Satz betreffend das an den Tatbestand eines durch Alkohol beeinträchtigten Zustandes geknüpfte Verbot, ein Fahrzeug zu lenken oder in Betrieb zu nehmen, keine Änderung erfahren hat - durch den Entfall des früheren letzten Satzes des Paragraph 5, Absatz 2 und durch die teilweise an dessen Stelle getretene Bestimmung der Litera a, des Paragraph 5, Absatz 2, a StVO trat auf Gesetzesstufe keine Rechtslage ein, derzufolge der Verordnung vom 1. Jänner 1961, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1961, über die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit dem Inkrafttreten der 13. StVO-Novelle derogiert worden wäre.