Verwaltungsgerichtshof
08.03.1989
88/03/0189
Die Ermächtigung des Straßenaufsichtsorgans zur Durchführung der Atemluftprobe, die Aufforderung zur Ablegung des Alkotests, die Art des zur Atemluftprobe verwendeten Gerätes und das eine Weigerung darstellende Verhalten des Aufgeforderten sind keine Tatbestandsmerkmale der Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO (Verweigerung des Alkotests) und sind daher zur Konkretisierung der Tat iSd Paragraph 44, a Litera a, VStG nicht in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmen.