Die Tatbestände des § 4 Abs 1 lit a und § 4 Abs 5 StVO sind schon dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte. Der Lenker muss den Geschehnissen um sein Fahrzeug volle Aufmerksamkeit zuwenden (Hinweis E 25.2.1988, 87/02/0184).Die Tatbestände des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und Paragraph 4, Absatz 5, StVO sind schon dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte. Der Lenker muss den Geschehnissen um sein Fahrzeug volle Aufmerksamkeit zuwenden (Hinweis E 25.2.1988, 87/02/0184).