Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.1988

Geschäftszahl

88/03/0084

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/02/0058 E 28. September 1988 RS 3

Stammrechtssatz

Die Tatbestände des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und Paragraph 4, Absatz 5, StVO sind schon dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte. Der Lenker muss den Geschehnissen um sein Fahrzeug volle Aufmerksamkeit zuwenden (Hinweis E 25.2.1988, 87/02/0184).