Verwaltungsgerichtshof
14.12.1988
88/03/0084
GRS wie 85/03/0057 E 1. April 1987 RS 1
Gegenstand der nachprüfenden Kontrolle durch den VwGH ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. Vermag der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen dieser Prüfung keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erkennen, ist es ohne Belang, ob und gegebenenfalls welche Mängel dem erstinstanzlichen Verfahren anhafteten.