Kann die einen Lenker eines Kfz wegen Übertretungen der §§ 16 Abs 2 lit b StVO, 9 Abs 1 StVO, 16 Abs 2 lit a StVO anzeigende Person weder in der Anzeige noch in der späteren Zeugeneinvernahme zur Person des Lenkers Angaben machen, insbesondere also nicht sagen, ob der nunmehr Beschuldigte das Fahrzeug gelenkt hat, so besteht für die Behörde keine Veranlassung, an der Glaubwürdigkeit des Anzeigers wegen angeblicher persönlicher Differenzen zum Beschuldigten zu zweifeln, insbesondere dann nicht, wenn der Beschuldigte selbst nie behauptete, mit dem Anzeiger schon vor der Anzeige Differenzen gehabt zu haben.Kann die einen Lenker eines Kfz wegen Übertretungen der Paragraphen 16, Absatz 2, Litera b, StVO, 9 Absatz eins, StVO, 16 Absatz 2, Litera a, StVO anzeigende Person weder in der Anzeige noch in der späteren Zeugeneinvernahme zur Person des Lenkers Angaben machen, insbesondere also nicht sagen, ob der nunmehr Beschuldigte das Fahrzeug gelenkt hat, so besteht für die Behörde keine Veranlassung, an der Glaubwürdigkeit des Anzeigers wegen angeblicher persönlicher Differenzen zum Beschuldigten zu zweifeln, insbesondere dann nicht, wenn der Beschuldigte selbst nie behauptete, mit dem Anzeiger schon vor der Anzeige Differenzen gehabt zu haben.