Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1988

Geschäftszahl

88/03/0026

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/03/0074 E 18. September 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Gem Paragraph 25, Absatz 2, VStG sind die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden, die Behörde ist auf Grund des Offizialprinzipes zur amtswegigen Ermittlung verpflichtet. Jedoch besteht auch im Verwaltungsstrafverfahren eine Mitwirkungspflicht des Beschuldigten (Hinweis E 16.3.1983, 82/03/0125).