Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1988

Geschäftszahl

88/03/0026

Rechtssatz

Eine von der Landesregierung im Zuge eines Berufungsverfahrens wegen Übertretungen der StVO an den Beschuldigten gerichtete Aufforderung, eine Erklärung des im Ausland wohnhaften angeblichen Lenkers des Fahrzeuges zur Tatzeit am Tatort beizubringen, stammt dann nicht von einer unzuständigen Behörde, wenn es nicht auf Paragraph 103, Absatz 2, KFG gestützt wurde. Ein solches Schreiben stellt vielmehr eine im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens wegen der Übertretungen der StVO dem Beschuldigten gebotene Gelegenheit dar, seine Rechtfertigung, daß die von ihm (im Zuge einer Lenkerauskunft im Verfahren

erster (Instanz) namhaft gemachte Person der Lenker gewesen sei, zu belegen.