Hat ein Kfz-Lenker mehrere Schneestangen und Leitpflöcke beschädigt und es unterlassen, ohne unnötigen Aufschub die nächste Gendarmeriedienststelle zu verständigen, obwohl er dem Geschädigten seine Identität nicht nachgewiesen hat, so hat er eine Verwaltungsübertretung gem § 99 Abs 2 lit e iVm § 31 Abs 1 StVO zu verantworten - zumal Schneestangen und Leitpflöcke zu den Verkehrsleiteinrichtungen des § 57 StVO gehören - und nicht eine Verwaltungsübertretung gem § 99 Abs 3 lit b iVm § 4 Abs 5 StVO (Hinweis auf E 13.2.1987, 86/18/0254).Hat ein Kfz-Lenker mehrere Schneestangen und Leitpflöcke beschädigt und es unterlassen, ohne unnötigen Aufschub die nächste Gendarmeriedienststelle zu verständigen, obwohl er dem Geschädigten seine Identität nicht nachgewiesen hat, so hat er eine Verwaltungsübertretung gem Paragraph 99, Absatz 2, Litera e, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, StVO zu verantworten - zumal Schneestangen und Leitpflöcke zu den Verkehrsleiteinrichtungen des Paragraph 57, StVO gehören - und nicht eine Verwaltungsübertretung gem Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 5, StVO (Hinweis auf E 13.2.1987, 86/18/0254).