Bundesrecht konsolidiert

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Straßenverkehrsordnung 1960 § 57

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 57

Inkrafttretensdatum

01.07.1983

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 57, Einrichtungen neben und auf der Fahrbahn

  1. Absatz eins,Zur besseren Kenntlichmachung des Verlaufes einer Straße können neben der Fahrbahn Leitpflöcke, Leitplanken, Leitbaken, Leitmale, Schneestangen u. dgl. angebracht werden. Überdies können, wenn es die Anlageverhältnisse der Straße erfordern, zur Sicherung des Straßenverkehrs Sicherheitsleitschienen, Lauflichtanlagen, andere Anlagen zur Abgabe von blinkendem Licht oder ähnliche Einrichtungen verwendet werden. Solche Einrichtungen sowie Fahrstreifenbegrenzer, straßenbauliche Einrichtungen u. dgl. können zur Ordnung und Sicherung des Verkehrs, insbesondere zur Teilung der Verkehrsrichtungen, auch auf der Fahrbahn vorgesehen werden.
  2. Absatz 2,Leitplanken, Leitbaken und Leitmale sind zur besseren Erkennbarkeit mit rückstrahlendem Material in roter und weißer Farbe, Fahrstreifenbegrenzer in gelber Farbe auszustatten. Lauflichtanlagen und andere Anlagen zur Abgabe von blinkendem Licht haben weißgelbes oder gelbes Licht auszustrahlen. Werden die übrigen Einrichtungen gemäß Absatz eins, zur besseren Erkennbarkeit mit rückstrahlendem Material ausgestattet, so ist an der rechten Straßenseite im Sinne der Fahrtrichtung die Farbe Rot, an der linken die Farbe Weiß zu verwenden. Kann an solchen Einrichtungen an beiden Seiten vorbeigefahren werden, so ist die Farbe Gelb zu verwenden. Anstelle des rückstrahlenden Materials kann auch eine Lichtquelle in der entsprechenden Farbe verwendet werden.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 174/1983

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR12146650

Alte Dokumentnummer

N9196012069A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/159/P57/NOR12146650

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