Verwaltungsgerichtshof
28.09.1988
88/02/0133
Ein Ermessen in Hinsicht auf den Schuldspruch nach § 5 Abs 1 StVO ist der Behörde nicht eingeräumt.Ein Ermessen in Hinsicht auf den Schuldspruch nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO ist der Behörde nicht eingeräumt.