Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.1988

Geschäftszahl

88/02/0133

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0353/67 E 30. Juni 1969 VwSlg 7615 A/1969 RS 6

Stammrechtssatz

Es bedeutet eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn die Behörde, obwohl ihr geeignete Amtssachverständige zur Verfügung stehen, ohne einen besonderen Grund andere (private) Sachverständige heranzieht.