Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/17/0157

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

87/17/0157

Entscheidungsdatum

10.10.1991

Index

L85002 Straßen Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht

Norm

EisbEG 1954;
LStG Krnt 1978 §36;
LStG Krnt 1978 §38;
LStG Krnt 1978 §4;
LStG Krnt 1978 §42;
LStG Krnt 1978 §6;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3269/78 E 26. Juni 1980 VwSlg 10176 A/1980 RS 1

Stammrechtssatz

Mangels eines gesonderten Bewilligungsverfahrens unter Beiziehung der Anrainer können die Enteigneten ihre Einwendungen gegen Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Straßenführung im Enteignungsverfahren geltend machen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987170157.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2016

Dokumentnummer

JWR_1987170157_19911010X01

Rechtssatz für 87/17/0157

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

87/17/0157

Entscheidungsdatum

10.10.1991

Index

L85002 Straßen Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht

Norm

EisbEG 1954;
LStG Krnt 1978 §36 Abs1 lita;
LStG Krnt 1978 §38;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;
VwRallg;

Rechtssatz

Die innere Rechtfertigung des in der Enteignung liegenden Eingriffes in das grundsätzlich als unverletzlich geschützte Eigentum liegt darin, daß die Erfüllung bestimmter, dem allgemeinen Besten - dem öffentlichen Interesse, dem öffentlichen Wohl - dienender und als solche gesetzlich festgelegter Aufgaben nur unter der Voraussetzung möglich ist, daß eine Sache dem Eigentümer entzogen und auf die öffentliche Hand übertragen wird. Das Institut der Enteignung führt zwangsläufig zu einer Vermögensverschiebung, diese ist jedoch nicht der Zweck der Enteignung; die Enteignung hat von ihrer Anlage her nicht die Beschaffung von Vermögenswerten durch die öffentliche Hand zum Gegenstand (Hinweis E VfGH 3.12.1980, B 206/75, VfSlg 8981 aus 1980,).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987170157.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2016

Dokumentnummer

JWR_1987170157_19911010X02

Rechtssatz für 87/17/0157

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

87/17/0157

Entscheidungsdatum

10.10.1991

Index

L85002 Straßen Kärnten
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht

Norm

EisbEG 1954;
LStG Krnt 1978 §36 Abs1 lita;
LStG Krnt 1978 §38;
LStG Krnt 1978 §42 Abs1;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;

Rechtssatz

Im Hinblick auf die Duldungspflicht des Paragraph 42, Absatz eins, Krnt LStG 1978 kann unter dem Gesichtspunkt der Erhaltung einer öffentlichen Straße die Notwendigkeit der Enteignung nicht allein auf den Umstand gegründet werden, daß die in Frage stehenden Grundflächen (hier: Böschungsflächen) der Schneeablagerung dienten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987170157.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2016

Dokumentnummer

JWR_1987170157_19911010X03

Rechtssatz für 87/17/0157

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

87/17/0157

Entscheidungsdatum

10.10.1991

Index

L85002 Straßen Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
EisbEG 1954;
LStG Krnt 1978 §36 Abs1 lita;
LStG Krnt 1978 §38;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;
VwRallg;

Rechtssatz

Entscheidungswesentlich für die Zulässigkeit einer Enteignung nach dem Krnt LStG 1978 ist allein, ob das Straßenbauvorhaben für die Herstellung und Erhaltung der öffentlichen Straße notwendig und zweckmäßig ist, nicht aber, wie - losgelöst von diesen Gesichtspunkten - das Straßenbauvorhaben (bereits) tatsächlich ausgeführt wurde, weil diesfalls dem Enteigneten mit dem bloßen Hinweis auf das bereits tatsächlich durchgeführte Straßenbauvorhaben die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen hinsichtlich der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit des Straßenbauvorhabens bzw dessen Umfanges abgeschnitten wäre.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Parteiengehör Allgemein Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987170157.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2016

Dokumentnummer

JWR_1987170157_19911010X04

Rechtssatz für 87/17/0157

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

87/17/0157

Entscheidungsdatum

10.10.1991

Index

L85002 Straßen Kärnten
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht

Norm

ABGB §295;
EisbEG 1954;
LStG Krnt 1978 §36 Abs1 lita;
LStG Krnt 1978 §38;

Rechtssatz

Da Gewächse auf einer Grundfläche als deren unselbständige Bestandteile sachenrechtlich notwendig das Schicksal der Hauptsache teilen, kommt im Falle einer Enteignung der Grundfläche weder ein (selbständiger) Ausspruch über die Enteignung des Bewuchses noch über die diesen betreffende Entschädigungssumme in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987170157.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2016

Dokumentnummer

JWR_1987170157_19911010X05

Rechtssatz für 87/17/0157

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

87/17/0157

Entscheidungsdatum

10.10.1991

Index

L85002 Straßen Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht

Norm

EisbEG 1954;
LStG Krnt 1978 §38 Abs3;
LStG Krnt 1978 §38 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Der Gesetzgeber des Krnt LStG 1978 hat, wie in allen modernen Enteignungsgesetzen üblich, hinsichtlich der Entschädigung eine sukzessive Zuständigkeit zwischen Verwaltungsbehörden und Gerichten angeordnet. In Fällen, in denen der Bescheid hinsichtlich der Entschädigung außer Kraft tritt, sind weder Rechtsmittel noch Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zulässig.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3 Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987170157.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2016

Dokumentnummer

JWR_1987170157_19911010X06

Entscheidungstext 87/17/0157

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

87/17/0157

Entscheidungsdatum

10.10.1991

Index

L85002 Straßen Kärnten;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/10 Grundrechte;
19/05 Menschenrechte;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §295;
AVG §45 Abs3;
EisbEG 1954;
LStG Krnt 1978 §36 Abs1 lita;
LStG Krnt 1978 §36;
LStG Krnt 1978 §38 Abs3;
LStG Krnt 1978 §38 Abs5;
LStG Krnt 1978 §38;
LStG Krnt 1978 §4;
LStG Krnt 1978 §42 Abs1;
LStG Krnt 1978 §42;
LStG Krnt 1978 §6;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde der Christine L in M, nunmehr vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 23. März 1983, Zl. 8 BauR 2-38/3/1983, betreffend Enteignung für Zwecke einer Landesstraße (mitbeteiligte Partei: Land Kärnten-Landesstraßenverwaltung), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei stellte mit Schriftsatz vom 24. Jänner 1983 den Antrag, zur Durchführung des Ausbaues der L 129, Petzen Straße, im Bauabschnitt "Gonowetz-Petzenkönig" eine Reihe von Grundflächen unter anderem der Beschwerdeführerin zu enteignen. In der Begründung dieses Antrages wird im wesentlichen ausgeführt, um den bestehenden Straßenverlauf grundbücherlich durchführen zu können, sei es notwendig gewesen, eine katastrale Vermessung vorzunehmen, weil die Petzen Straße seit dem Bestehen der amtlichen Katastermappe in dieser unverändert dargestellt sei, jedoch in der Natur eine größere Fahrbahnbreite aufweise.

Mit Kundmachung vom 2. März 1983 wurde unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 42, AVG 1950 und unter Bezugnahme auf den Enteignungsantrag eine Verhandlung für den 23. März 1983 anberaumt.

Bei der mündlichen Verhandlung am 23. März 1983 gab die Beschwerdeführerin folgende Erklärung ab:

"Ich erkläre meine Zustimmung zu den ermittelten Entschädigungsbeträgen, bin jedoch mit dem Umfange und dem Ausmaß der Inanspruchnahme meiner Grundstücke nicht einverstanden."

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurden "gemäß Paragraphen 36, - 38 des Kärntner Straßengesetzes 1978, Landesgesetzblatt Nr. 33, in Verbindung mit den Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954, (im folgenden: EisbEG), nach Maßgabe des eingereichten, einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Grundeinlöseplanes" Grundflächen der Beschwerdeführerin als Liegenschaftseigentümerin unter Vorschreibung von Auflagen "dauernd zugunsten des öffentlichen Gutes des Bundeslandes Kärnten (Landesstraßenverwaltung)" enteignet. Im Spruch des Bescheides wurde auch eine Entschädigung festgesetzt.

Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe erklärt, mit dem Umfang und dem Ausmaß der Inanspruchnahme ihrer Grundstücke nicht einverstanden zu sein. Der beigezogene straßenbautechnische Sachverständige habe hinsichtlich der Notwendigkeit des Umfanges der Enteignung folgende Stellungnahme abgegeben:

"Im Bereich der Liegenschaft L wurde im Zuge der Vermarkung wie auf der gesamten Strecke nur der Bestand vermarkt. Die Straße weist hier eine Breite von ca. 4 m auf und ist in der Linkskurve im Sinne der Kilometrierung etwas aufgeweitet. Durch die Dammlage in diesem Bereich ergibt sich ein Abstand gemessen vom Bankette-Rand zum Grenzpunkt 1250 von 2,50 m, bis zum Grenzpunkt 1174 ein Abstand von 1,80 m und bis zum Grenzpunkt 1172 ein solcher von 1,40 m. Im Bereich der Eigentumsgrenze Grenzpunkt 1170 ergibt sich ein Abstand von 90 cm zum Bankette-Rand. Der bestehende Holzzaun verläuft durchwegs hinter der neu ausgezeigten Grenze. Die zwischen dem Zaun und der Straße gelegenen Böschungsflächen dienen der Schneedeponie.

Die Vermarkung des übernommenen Bestandes erfolgte im Sinne des Landesstraßengesetzes 1978, LGBl. Nr. 33, in der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 1981,, wonach auch Böschungen Bestandteile der öffentlichen Straße sind."

Wie es in der Begründung weiters heißt, seien gemäß Paragraph 4, des Landesstraßengesetzes 1978 Fahrbahnen, Gehsteige, Radfahrstreifen, Haltestellenbuchten, Straßenbankette, Straßengräben und andere Straßenentwässerungsanlagen, DAMM- UND EINSCHNITTSBÖSCHUNGEN der Straßen, Brücken und andere Straßenbauwerke, Bestandteile der öffentlichen Straßen. Aus dem Gutachten des straßenbautechnischen Sachverständigen ergebe sich, daß der Umfang der gegenständlichen Grenzvermarkung eindeutig im Einklang mit der Begriffsbestimmung der Bestandteile von öffentlichen Straßen stehe. Die gegenständliche Enteignung sei daher im beantragten Umfange gerechtfertigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende - mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Februar 1986, B 327/83-3, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene - Beschwerde. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin nach ihrem gesamten Vorbringen in ihrem Recht verletzt, nicht enteignet zu werden bzw. anstelle des Entzuges des Eigentumsrechtes, in diesem durch Einräumung eines dinglichen Rechtes bloß beschränkt zu werden. Die Beschwerdeführerin beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach Paragraph 4, Absatz eins, des Kärntner Straßengesetzes 1978, LGBl. Nr. 33, in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 1988, (im folgenden: KrntStrG), sind Fahrbahnen, Gehsteige, Radfahrstreifen, Haltestellenbuchten, Straßenbankette, Straßengräben und andere Straßenentwässerungsanlagen, Damm- und Einschnittsböschungen der Straßen, Brücken und andere Straßenbauwerke Bestandteile der öffentlichen Straße.

Nach Paragraph 6, KrntStrG sind unter Herstellung von Straßen im Sinne dieses Gesetzes der Neubau einschließlich der Übernahme in der Natur bereits bestehender Straßen, an denen kein Gemeingebrauch besteht, in die Erhaltungspflicht, Ausbau, Umbau, die Umlegung und sonstige Verbesserungen öffentlicher Straßen, unter Straßenerhaltung die Instandhaltung, Pflege (technisch wirtschaftliche Betreuung), die Wahrnehmung und Vertretung des Straßeninteresses zu verstehen.

Nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, KrntStrG kann für die Herstellung und Erhaltung der öffentlichen Straßen (Paragraph 4,) das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung oder Aufhebung dinglicher Rechte an solchen, im Wege der Enteignung von der Straßenverwaltung in Anspruch genommen werden.

Nach Paragraph 38, KrntStrG ist die Enteignung für Landesstraßen bei der Landesregierung zu beantragen, wobei dem Antrag die zur Beurteilung der Angelegenheiten erforderlichen Pläne und sonstigen Behelfe, insbesondere ein Verzeichnis der Grundstücke mit den Namen und Wohnorten der zu enteignenden Personen, den Ausmaßen der in Anspruch genommenen Grundflächen, schließlich die Grundbuchsauszüge anzuschließen sind. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle entscheidet über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang der Enteignung u.a. bei Landesstraßen die Landesregierung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,. Nach Paragraph 38, Absatz 3, KrntStrG hat das Enteignungserkenntnis eine Bestimmung über die Höhe der Entschädigung zu enthalten.

Eine Berufung gegen die im Verwaltungswege zuerkannte Entschädigung ist nach Paragraph 38, Absatz 5, zweiter Satz KrntStrG unzulässig; doch kann jeder der beiden Teile, wenn er sich durch diese Entscheidung benachteiligt erachtet, binnen einem Jahre nach dem Eintritt der Rechtskraft des Enteignungserkenntnisses die Feststellung des Betrages der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Nach dem dritten Satz dieser Gesetzesstelle tritt mit der Anrufung des Gerichtes der Bescheid hinsichtlich der Entschädigung außer Kraft.

Nach Paragraph 42, Absatz eins, KrntStrG sind die Eigentümer der an eine öffentliche Straße angrenzenden Grundstücke verpflichtet, u.a. das Abräumen des Schnees von der Fahrbahn auf ihren Grund ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.

Vorweg ist darauf hinzuweisen, daß mangels eines gesonderten Bewilligungsverfahrens - unter Beiziehung der Anrainer - die Enteigneten ihre Einwendungen gegen Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Straßenführung im Enteignungsverfahren geltend machen können vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1980, Slg. N.F. Nr. 10.176/A).

In diesem Zusammenhang folgt der Verwaltungsgerichtshof weiters der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. Nr. 8981 aus 1980, dargelegten Rechtsauffassung, wonach die innere Rechtfertigung des in der Enteignung liegenden Eingriffes in das grundsätzlich als unverletzlich geschützte Eigentum darin liegt, daß die Erfüllung bestimmter, dem allgemeinen Besten - dem öffentlichen Interesse, dem öffentlichen Wohl - dienender und als solche gesetzlich festgelegter Aufgaben nur unter der Voraussetzung möglich ist, daß eine Sache dem Eigentümer entzogen und auf die öffentliche Hand übertragen wird. Das Institut der Enteignung führt zwangsläufig zu einer Vermögensverschiebung, diese ist jedoch nicht der Zweck der Enteignung; die Enteignung hat von ihrer Anlage her nicht die Beschaffung von Vermögenswerten durch die öffentliche Hand zum Gegenstand.

Die Beschwerdeführerin wendet sich zunächst unter dem Blickwinkel der mangelnden Notwendigkeit gegen die Enteignung (überhaupt). Sie bringt dazu vor, aus dem Gutachten, das in die Begründung des angefochtenen Bescheides übernommen worden sei, ergebe sich, daß die zwischen dem Zaun und der Straße gelegenen Böschungsflächen der Schneedeponie dienten. Andere Überlegungen für die Notwendigkeit der Enteignung im angezogenen Ausmaß bis zum Böschungsfuß seien im angefochtenen Bescheid nicht angeführt worden. Dieser Zweck der Schneedeponie sei jedoch bereits durch die Bestimmung des Paragraph 42, Absatz eins, KrntStrG erfüllt.

Die Beschwerdeführerin ist schon damit im Recht, daß allein auf den Umstand, die hier in Frage stehenden Böschungsflächen dienten der Schneeablagerung, im Hinblick auf die Duldungspflicht des Paragraph 42, Absatz eins, KrntStrG unter dem Gesichtspunkt der Erhaltung einer öffentlichen Straße die Notwendigkeit der Enteigung nicht gegründet werden kann.

Die Beschwerdeführerin ist aber auch insoweit, als sie das flächenmäßige Ausmaß der in Anspruch genommenen Grundflächen bekämpft, im Ergebnis schon aus folgenden Überlegungen im Recht:

Die belangte Behörde beschränkte sich nach der Begründung im angefochtenen Bescheid - und zwar hinsichtlich des (flächenmäßigen) Ausmaßes - im wesentlichen auf die Feststellung, daß die in Anspruch genommene Fläche mit den Grenzlinien der tatsächlich in der Natur bereits bestehenden Straßenböschung der öffentlichen Straße übereinstimme. Darauf kommt es nach dem Gesetz aber nicht an (der Fall "der Übernahme in der Natur bereits bestehender Straßen, an denen kein Gemeingebrauch besteht, in die Erhaltungspflicht," liegt von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unbestritten nicht vor). Entscheidungswesentlich ist allein, ob das Straßenbauvorhaben FÜR die Herstellung und Erhaltung der öffentlichen Straße notwendig und zweckmäßig vergleiche das oben zitierte hg. Erkenntnis Slg. N.F. Nr. 10.176/A) ist; nicht aber, wie - losgelöst von diesen Gesichtspunkten - das Straßenbauvorhaben (bereits) tatsächlich ausgeführt wurde.

Abgesehen davon, daß dem Gesetz kein Anhaltspunkt dafür entnommen werden kann, würde die von der belangten Behörde vertretene Auffassung dazu führen, daß dem Enteigneten mit dem bloßen Hinweis auf das bereits tatsächlich durchgeführte Straßenbauvorhaben die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen hinsichtlich der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit des Straßenbauvorhabens bzw. dessen Umfanges abgeschnitten würde.

In der Richtung aber, ob FÜR die Errichtung und Erhaltung der in Frage stehenden öffentlichen Straße das Straßenbauvorhaben - insbesondere aus dem Blickwinkel des flächenmäßigen Ausmaßes der durch die Enteignung in Anspruch genommenen Grundflächen - notwendig und zweckmäßig ist, hat die belangte Behörde, ausgehend von einer unzutreffenden Rechtsansicht, es unterlassen, die im Sinne obiger Ausführungen wesentlichen Feststellungen zu treffen. Der angefochtene Bescheid war schon aus den oben angeführten Gründen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben, ohne daß weiters auf das Beschwerdevorbringen, soweit es sich gegen den Ausspruch über die Enteignung richtet, einzugehen war.

Soweit sich freilich die Beschwerdeführerin dagegen wendet, daß eine Entschädigung für den auf den enteigneten Grundflächen bestehenden Bewuchs hätte festgesetzt werden müssen, so genügt der Hinweis auf Paragraph 295, ABGB und darauf, daß erst mit der Absonderung vom Grund derartige Bodenbestandteile selbständige Sachen werden bzw. bis dahin derartige unselbständige Bestandteile sachenrechtlich notwendig das Schicksal der Hauptsache teilen. Von einem (selbständigen) Ausspruch über die Enteignung des in Frage stehenden Bewuchses und derart vom Fehlen eines Entschädigungsausspruches kann somit gar keine Rede sein. Das Beschwerdevorbringen richtet sich vielmehr in Wahrheit gegen die Höhe der festgesetzten Entschädigung für die enteigneten Grundflächen. Der Kärntner Landesgesetzgeber hat aber, wie in allen modernen Enteignungsgesetzen üblich, hinsichtlich der Entschädigung eine sukzessive Zuständigkeit zwischen Verwaltungsbehörden und Gerichten angeordnet. In derartigen Fällen, in denen der Bescheid hinsichtlich der Entschädigung außer Kraft tritt, sind weder Rechtsmittel noch Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zulässig. Dem Verwaltungsgerichtshof ist es daher auch verwehrt, auf ein derartiges Vorbringen einzugehen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,, insbesondere auch deren Artikel römisch drei, Absatz 2,

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen Besondere Rechtsgebiete Diverses Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3 Parteiengehör Allgemein Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987170157.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2016

Dokumentnummer

JWT_1987170157_19911010X00