Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.10.1991

Geschäftszahl

87/17/0157

Rechtssatz

Da Gewächse auf einer Grundfläche als deren unselbständige Bestandteile sachenrechtlich notwendig das Schicksal der Hauptsache teilen, kommt im Falle einer Enteignung der Grundfläche weder ein (selbständiger) Ausspruch über die Enteignung des Bewuchses noch über die diesen betreffende Entschädigungssumme in Betracht.