Verwaltungsgerichtshof
10.10.1991
87/17/0157
Da Gewächse auf einer Grundfläche als deren unselbständige Bestandteile sachenrechtlich notwendig das Schicksal der Hauptsache teilen, kommt im Falle einer Enteignung der Grundfläche weder ein (selbständiger) Ausspruch über die Enteignung des Bewuchses noch über die diesen betreffende Entschädigungssumme in Betracht.