Verwaltungsgerichtshof
10.10.1991
87/17/0157
Der Gesetzgeber des Krnt LStG 1978 hat, wie in allen modernen Enteignungsgesetzen üblich, hinsichtlich der Entschädigung eine sukzessive Zuständigkeit zwischen Verwaltungsbehörden und Gerichten angeordnet. In Fällen, in denen der Bescheid hinsichtlich der Entschädigung außer Kraft tritt, sind weder Rechtsmittel noch Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zulässig.