Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.10.1991

Geschäftszahl

87/17/0157

Rechtssatz

Im Hinblick auf die Duldungspflicht des Paragraph 42, Absatz eins, Krnt LStG 1978 kann unter dem Gesichtspunkt der Erhaltung einer öffentlichen Straße die Notwendigkeit der Enteignung nicht allein auf den Umstand gegründet werden, daß die in Frage stehenden Grundflächen (hier: Böschungsflächen) der Schneeablagerung dienten.