Als Ort der Begehung der Straftat nach § 27 Abs 1 ArbeitsruheG ist im Falle der Anordnung vorschriftswidriger Arbeiten der Ort anzusehen, an welchem oder von welchem aus die Anordnung gegeben wurde (hier unbestrittenermaßen am Sitz der Unternehmensleitung in Wiener Neudorf). Wenn dementsprechend die erfolgte Beschäftigung der Arbeitnehmer als " der zum Tatbestand gehörende Erfolg" (§ 27 Abs 1 VStG) aufzufassen ist, dann ändert es an der örtlichen Zuständigkeit der Behörde, in deren Sprengel die Tat begangen worden ist (Bezirkshauptmannschaft Mödling) gemäß § 27 Abs 1 VStG nichts, wenn eben dieser Erfolg im Sprengel einer anderen Verwaltungsstrafbehörde (Magistrat der Stadt Wien) eingetreten ist (Hinweis E 5.2.1964, 0453/62).Als Ort der Begehung der Straftat nach Paragraph 27, Absatz eins, ArbeitsruheG ist im Falle der Anordnung vorschriftswidriger Arbeiten der Ort anzusehen, an welchem oder von welchem aus die Anordnung gegeben wurde (hier unbestrittenermaßen am Sitz der Unternehmensleitung in Wiener Neudorf). Wenn dementsprechend die erfolgte Beschäftigung der Arbeitnehmer als " der zum Tatbestand gehörende Erfolg" (Paragraph 27, Absatz eins, VStG) aufzufassen ist, dann ändert es an der örtlichen Zuständigkeit der Behörde, in deren Sprengel die Tat begangen worden ist (Bezirkshauptmannschaft Mödling) gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VStG nichts, wenn eben dieser Erfolg im Sprengel einer anderen Verwaltungsstrafbehörde (Magistrat der Stadt Wien) eingetreten ist (Hinweis E 5.2.1964, 0453/62).