Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/04/0130

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

87/04/0130

Entscheidungsdatum

28.02.1989

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/04/0078 E 15. Jänner 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 89, Absatz eins, GewO 1973 ist eine Konzession "überdies" - und somit ungeachtet dessen, ob etwa auch die im Paragraph 87, Absatz eins, leg cit normierten Entziehungsgründe vorliegen - zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber Handlungen oder Unterlassungen begangen hat, die die Annahme rechtfertigen, dass er die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt, wobei die Bestimmungen des Paragraph 87, Absatz 3 bis 6 sinngemäß gelten. (Hinweis auf E vom 22.1.1982, 81/04/0091)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987040130.X01

Im RIS seit

20.02.2006

Dokumentnummer

JWR_1987040130_19890228X01

Rechtssatz für 87/04/0130

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

87/04/0130

Entscheidungsdatum

28.02.1989

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/04/0091 E 22. Jänner 1982 RS 2

Stammrechtssatz

Im besonderen ist im Hinblick auf Paragraph 193, Absatz 2, GewO 1973 die für die Erteilung einer Konzession für ein Gastgewerbe erforderliche Zuverlässigkeit iSd Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, leg cit dann nicht gegeben, wenn das bisherige Verhalten des Konzessionswerbers oder der Personen, mit denen sich der Konzessionswerber in einer Erwerbs- oder Lebensgemeinschaft befindet, die Annahme rechtfertigt, daß das Gewerbe in einer nicht dem Gesetz entsprechenden oder in einer das Ansehen der österreichischen Fremdenverkehrswirtschaft schädigenden Weise ausüben werde. Der Kreis der nach Art des hier in Rede stehenden Gewerbes bei seiner Ausübung zu beachtenden öffentlichen Interessen wird sohin im Gastgewerbe dadurch bestimmt, daß das Gewerbe schlechthin in einer dem Gesetz entsprechenden Weise ausgeübt wird, woraus auch folgt, daß ein mit der öffentlichen Ordnung im Einklang stehender Ablauf der Lebensvorgänge in den Gastgewerbebetrieben gesichert sein soll. vergleiche sinngem auch die entsprechenden Ausführungen im E vom 22.9.1959, 1527/57, VwSlg 5052 A/1959)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987040130.X02

Im RIS seit

20.02.2006

Dokumentnummer

JWR_1987040130_19890228X02

Rechtssatz für 87/04/0130

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

87/04/0130

Entscheidungsdatum

28.02.1989

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Die Erwartung, dass die Entziehung der Gewerbeberechtigung auch nur für eine bestimmte Zeit ausreichen werde, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Gewerbeinhabers zu sichern, ist nach der Bestimmung des Paragraph 87, Absatz 3, GewO allein nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen, wobei die Behörde keinesfalls verpflichtet ist, die Entziehung der Gewerbeberechtigung mit dem Ende der Tilgungsfrist zu befristen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987040130.X03

Im RIS seit

20.02.2006

Dokumentnummer

JWR_1987040130_19890228X03

Rechtssatz für 87/04/0130

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

87/04/0130

Entscheidungsdatum

28.02.1989

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Aus der Bestimmung des Paragraph 13, GewO kann keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, die Gewerbeberechtigung längstens auf die Dauer der Tilgungsfrist zu entziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987040130.X04

Im RIS seit

20.02.2006

Dokumentnummer

JWR_1987040130_19890228X04

Rechtssatz für 87/04/0130

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

87/04/0130

Entscheidungsdatum

28.02.1989

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Das Nichtvorliegen eines Gewerbeausschlussgrundes nach Paragraph 13, GewO ist zwar eine Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung für ein konzessioniertes Gewerbe. Darüber hinaus hat die Behörde jedoch noch zu beurteilen, ob der Bewerber die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. In diesem Zusammenhang ist es der Behörde - trotz Tilgung einer strafgerichtlichen Verurteilung - nicht verwehrt, das Verhalten des Konzessionswerbers, dessentwegen er bestraft worden ist, in die von ihr bei der Prüfung der Frage der Zuverlässigkeit anzustellenden Erwägungen einzubeziehen (Hinweis auf E vom 18.2.1960, 1081/58)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987040130.X05

Im RIS seit

20.02.2006

Dokumentnummer

JWR_1987040130_19890228X05