Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.1989

Geschäftszahl

87/04/0130

Rechtssatz

Aus der Bestimmung des Paragraph 13, GewO kann keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, die Gewerbeberechtigung längstens auf die Dauer der Tilgungsfrist zu entziehen.