Aus der Bestimmung des § 13 GewO kann keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, die Gewerbeberechtigung längstens auf die Dauer der Tilgungsfrist zu entziehen.Aus der Bestimmung des Paragraph 13, GewO kann keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, die Gewerbeberechtigung längstens auf die Dauer der Tilgungsfrist zu entziehen.