Verwaltungsgerichtshof
28.02.1989
87/04/0130
Die Erwartung, dass die Entziehung der Gewerbeberechtigung auch nur für eine bestimmte Zeit ausreichen werde, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Gewerbeinhabers zu sichern, ist nach der Bestimmung des Paragraph 87, Absatz 3, GewO allein nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen, wobei die Behörde keinesfalls verpflichtet ist, die Entziehung der Gewerbeberechtigung mit dem Ende der Tilgungsfrist zu befristen.