Obgleich bei der Bezeichnung der Tat iSd § 44 a lit a VStG die Angabe des Ortes ihrer Begehung wesentlich ist, bedeutet dies nicht, dass die Angabe des Tatortes einer Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO nur dann hinreichend konkret wäre, wenn die vom Beschuldigten befahrene Strecke durch Hausnummern oder Straßenkilometer näher bezeichnet wird. Der erforderliche Grad der Konkretisierung des Tatortes ist nämlich von Delikt zu Delikt verschieden. Bei einem solchen Delikt, das über eine längere Strecke begangen werden kann, wie eine Übertretung des § 5 Abs 1 StVO, darf das Erfordernis der Konkretisierung des Tatortes nicht isoliert gesehen werden, sondern ist iVm der Tatzeitangabe zu betrachten. (Hinweis auf E vom 5.11.1986, 86/03/0180, und E 20.2.1986, 86/02/0006)Obgleich bei der Bezeichnung der Tat iSd Paragraph 44, a Litera a, VStG die Angabe des Ortes ihrer Begehung wesentlich ist, bedeutet dies nicht, dass die Angabe des Tatortes einer Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO nur dann hinreichend konkret wäre, wenn die vom Beschuldigten befahrene Strecke durch Hausnummern oder Straßenkilometer näher bezeichnet wird. Der erforderliche Grad der Konkretisierung des Tatortes ist nämlich von Delikt zu Delikt verschieden. Bei einem solchen Delikt, das über eine längere Strecke begangen werden kann, wie eine Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO, darf das Erfordernis der Konkretisierung des Tatortes nicht isoliert gesehen werden, sondern ist in Verbindung mit der Tatzeitangabe zu betrachten. (Hinweis auf E vom 5.11.1986, 86/03/0180, und E 20.2.1986, 86/02/0006)