Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.05.1988

Geschäftszahl

87/03/0222

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/18/0206 E 10. März 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Der Begriff "Sturztrunk" hat nichts mit der Frage des mehr oder weniger hastigen Trinkens zu tun, sondern viel mehr mit der Frage des kurzen zeitlichen Abstandes des Alkoholkonsums zum Beginn des Fahrzeuglenkens. (Hinweis auf E vom 21.3.1986, 86/18/0001, E v. 12.4.1985, 85/18/0202, 20.11.1985, 86/02/0125)