Tatbestandsmerkmal des § 5 Abs 1 StVO ist nicht, dass der Täter einen Unfall verschuldet hat. Daher muss dieser Umstand nicht in der Tatumschreibung enthalten sein.Tatbestandsmerkmal des Paragraph 5, Absatz eins, StVO ist nicht, dass der Täter einen Unfall verschuldet hat. Daher muss dieser Umstand nicht in der Tatumschreibung enthalten sein.