Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.05.1988

Geschäftszahl

87/03/0222

Rechtssatz

Tatbestandsmerkmal des Paragraph 5, Absatz eins, StVO ist nicht, dass der Täter einen Unfall verschuldet hat. Daher muss dieser Umstand nicht in der Tatumschreibung enthalten sein.