Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.05.1988

Geschäftszahl

87/03/0222

Rechtssatz

Folgt die Behörde letztlich einem schlüssigen Gutachten eines Amtssachverständigen, das zum Ergebnis gelangt, der Beschuldigte sei zum Tatzeitpunkt alkoholbedingt fahruntüchtig gewesen, so ist darin keine Rechtswidrigkeit zu erblicken, wenn der Beschuldigte diesem Gutachten nicht mit auf der gleichen Ebene liegenden medizinisch fundierten Ausführungen entgegengetreten ist, sondern sich auf die Behauptung der Unrichtigkeit der Aussagen des Amtssachverständigen beschränkt hat, auch wenn die Behörde das auf Grund der klinischen Untersuchung erstellte Gutachten eines anderen Arztes unrichtigerweise dahin interpretiert hat, der Arzt habe weder eine Alkoholisierung noch eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit festgestellt.