Verwaltungsgerichtshof
04.05.1988
87/03/0222
Die Tatortangabe "im Gemeindegebiet von St. Johann/Pongau auf der Lichtensteinklammstraße, aus Richtung St. Johann/Pongau, Ortszentrum, kommend in Richtung Lichtensteinklamm" für eine Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO ist im Hinblick auf die Tatzeitangabe 23.30 Uhr hinreichend konkretisiert.