Der Gesetzgeber der LMKV erläutert die Ausdrücke Dauerware, Halbdauerware und sonstige Waren nicht selbst. Eine Erläuterung der diesbezüglichen Auslegungspraxis findet sich bei Barfuß-Pindur-Smolka, österreichisches Lebensmittelrecht IV, B 2 Seite 38/1, welche offenkundig die Auffassungen der beteiligten Verkehrskreise schematisch wiedergibt. Dies hat allerdings die Verwaltungsbehörde nicht der Verpflichtung enthoben, durch ein gesetzmäßiges Ermittlungsverfahren festzustellen, was etwa in der betreffenden Branche unter Halbdauerware zu verstehen ist. (Hinweis auf E vom 22.5.1979, 2377/78)Der Gesetzgeber der LMKV erläutert die Ausdrücke Dauerware, Halbdauerware und sonstige Waren nicht selbst. Eine Erläuterung der diesbezüglichen Auslegungspraxis findet sich bei Barfuß-Pindur-Smolka, österreichisches Lebensmittelrecht römisch vier, B 2 Seite 38/1, welche offenkundig die Auffassungen der beteiligten Verkehrskreise schematisch wiedergibt. Dies hat allerdings die Verwaltungsbehörde nicht der Verpflichtung enthoben, durch ein gesetzmäßiges Ermittlungsverfahren festzustellen, was etwa in der betreffenden Branche unter Halbdauerware zu verstehen ist. (Hinweis auf E vom 22.5.1979, 2377/78)