Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.1986

Geschäftszahl

86/10/0040

Rechtssatz

Prokuristen zählen nicht zu den satzungsgemäß nach außen berufenen Organen. Sie können daher auch nicht zu Verantwortlichen iS des zweiten Satzes leg cit bestellt werden. Gleiches gilt für den Leiter einer Verpackungsabteilung in dieser Funktion (Hinweis E 9.3.1970, 1504/68 und E 1.12.1975, 592/75).