Verwaltungsgerichtshof
29.09.1986
86/10/0040
Prokuristen zählen nicht zu den satzungsgemäß nach außen berufenen Organen. Sie können daher auch nicht zu Verantwortlichen iS des zweiten Satzes leg cit bestellt werden. Gleiches gilt für den Leiter einer Verpackungsabteilung in dieser Funktion (Hinweis E 9.3.1970, 1504/68 und E 1.12.1975, 592/75).