Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.1986

Geschäftszahl

86/10/0040

Rechtssatz

Das so genannte Neuerungsverbot kommt nur dann zum Tragen, wenn der Sachverhalt in einem mängelfreien Verfahren festgestellt worden ist (Hinweis auf E vom 25. Oktober 1982, 82/10/007).